Die möglichen Fremdsuggestionen rechtfertigten keinen Beizug eines Sachverständigen. Die Staatsanwaltschaft habe die Aussagen würdigen dürfen und müssen, um über die Anklageerhebung entscheiden zu können. Wie sie zu Recht ausführe, seien nur wenig Realitätszeichen vorhanden. Nebst dem fehlenden Detailreichtum fänden sich keine Angaben über Komplikationen oder fehlendes Unverständnis der Begebenheiten. Die Beschwerdeführerin 1 gebe beispielsweise an, sie habe am Reibungsgeräusch der Decke gehört, dass sich der Beschuldigte «einen runter geholt» habe.