Die Beschwerdeführerin 1 sei im Alter von 14 Jahren befragt worden. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass sie in ihrer Wahrnehmungs-, Erinnerungsoder Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt und zur wahrheitsgemässen Aussage nicht fähig oder nicht willens gewesen sei. Ihre Aussagen seien klar und verständlich. Sie sei in der Lage gewesen, die Detailfragen zu beantworten. Zudem sei sie ohne Beisein einer Vertrauensperson einvernommen worden. Es gebe keine Hinweise dafür, dass sie von ihrer Mutter bewusst beeinflusst worden wäre. Die möglichen Fremdsuggestionen rechtfertigten keinen Beizug eines Sachverständigen.