6. Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt die Ansicht, die Strafuntersuchung sei abgeschlossen. Die Beschwerdeführerinnen und der Beschuldigte seien zu den angeblichen Vorfällen befragt und F.________ sowie I.________ als Auskunftspersonen einvernommen worden. Weitere erfolgsversprechende Beweiserhebungen seien nicht ersichtlich. Die Staatsanwaltschaft begründe einlässlich, weshalb die Beweisanträge der Parteien in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen worden seien. Auf die Anordnung eines aussagepsychologischen Gutachtens könne verzichtet werden. Die Beschwerdeführerin 1 sei im Alter von 14 Jahren befragt worden.