Ob den Indizien und den Zeugen die Beweistauglichkeit zuzuerkennen sei, könne nur in voller Kenntnis der Traumasituation der Beschwerdeführerinnen beantwortet werden. Folglich sei der Einbezug der angebotenen Indizien in die propagierte klinische Diagnostik conditio sine qua non, um die Traumafolgen mit dem Missbrauch in Verbindung zu bringen.