Die Beschwerdeführerinnen hätten sich lange Zeit vor den vorgebrachten Ereignissen in Behandlung befunden. Die Symptomatik sei immer schlimmer geworden, nicht zuletzt weil (damals) keine Erklärung habe gefunden werden können. Indem die Staatsanwaltschaft den «Indizien» jeden Beweiswert abspreche, masse sie sich Sachverstand an, der ihr nicht zukomme. Qualifizierte Aussagen zur Beweistauglichkeit könne nur eine auf Psychotraumatologie spezialisierte Person machen. Ob den Indizien und den Zeugen die Beweistauglichkeit zuzuerkennen sei, könne nur in voller Kenntnis der Traumasituation der Beschwerdeführerinnen beantwortet werden.