Dieses Ablehnungsverhalten sei ein Symptom einer posttraumatischen Störung nach sexuellem Missbrauch. Die angeblich wenigen Realitätsmerkmale seien mit dem Trauma erklärbar. Aus demselben Grund könne nichts aus den angeblichen Unstimmigkeiten abgeleitet werden. 5.2 In der Replik ergänzen die Beschwerdeführerinnen Folgendes: Die Staatsanwaltschaft sei aufgrund der traumabedingten Auffälligkeiten von falschen Vorgaben ausgegangen. Die Aussage- respektive Realkennzeichenanalyse sei ungeeignet gewesen. Diese Einsicht sei zentral für die Frage, ob die Strafuntersuchung vollständig sei.