Bei erhärteten Belastungstatsachen könne diese Vorliebe Bedeutung erlangen. Weiter könne die Zeugin H.________, bei welcher die Beschwerdeführerin 2 in homöopathischer Behandlung gewesen sei, den Ausfluss im Kleinkindalter bestätigen. Die Aussage der Beschwerdeführerin 2, ihr Grossvater solle ihre Vagina nicht berühren, könne ohne weitere Abklärung nicht beurteilt werden. Schliesslich habe die Staatsanwaltschaft den Männerhass der Beschwerdeführerin 1 nicht thematisiert. Dieses Ablehnungsverhalten sei ein Symptom einer posttraumatischen Störung nach sexuellem Missbrauch.