Vielmehr sei entscheidend, dass die erstmalige Aussprache des Verdachts auf sexuellen Missbrauch im Trauma-Prozess eine wichtige Rolle einnehme. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft zu den Zeichnungen und dem Aufsatz der Beschwerdeführerin 2 erschöpften sich in Mutmassungen. Es bedürfe einer fachlichen Abklärung, ob die Dokumente mit den sexuellen Handlungen in Verbindung stünden. Der Beschuldigte habe den Drang, Mädchen nackt zu fotografieren. Bei erhärteten Belastungstatsachen könne diese Vorliebe Bedeutung erlangen.