Sie hätten in ihrer Eingabe vom 19. August 2016 ein umfassendes (aussagepsychologisches) Gutachten beantragt. Die Strafuntersuchung könne nicht als vollständig betrachtet werden, weshalb die Beweiswürdigung der Staatsanwaltschaft unzulässig sei. Ob sich das «Sehen» der Zeugin G.________ wissenschaftlich nachweisen lasse, sei vorderhand nicht ausschlaggebend. Vielmehr sei entscheidend, dass die erstmalige Aussprache des Verdachts auf sexuellen Missbrauch im Trauma-Prozess eine wichtige Rolle einnehme.