5. 5.1 Die Beschwerdeführerinnen bringen in der Beschwerde im Wesentlichen vor, sie hätten in der Strafanzeige die festgestellten Symptome einer posttraumatischen Störung detailliert geschildert. Die Symptome und die teilweise zurückgekehrten Erinnerungen der Beschwerdeführerin 1 deuteten klar auf einen sexuellen Missbrauch hin. Die Aussageanalyse sei bei Kindern mit schweren Traumafolgen und / oder psychischen Beeinträchtigungen nicht geeignet. Bei Kindern mit Traumafolgen sei ein klinisches Vorgehen erforderlich. Sie hätten in ihrer Eingabe vom 19. August 2016 ein umfassendes (aussagepsychologisches) Gutachten beantragt.