Es sei indes durchaus möglich, dass ein Mädchen im Vorschulalter den Begriff «Vagina» kenne und eine solche Aussage mache, ohne Opfer eines Sexualdelikts zu sein. Schliesslich sei nicht nachweisbar, dass die Verhaltensauffälligkeiten der Beschwerdeführerinnen auf sexuelle Handlungen zurückzuführen seien. Die Aussagen der Beschwerdeführerin 2 und ihrer Mutter seien nicht geeignet, den Tatvorwurf zu bestätigen. Sie könnten über die angeblichen Handlungen nur vom Hörensagen berichten. Für die Klärung des Sachverhalts sei mithin auf die Aussa-