Damit könne nicht auf eine pädophile Neigung geschlossen werden. Des Weiteren sei zwischen dem Ausfluss der Beschwerdeführerin 2 und den angeblichen sexuellen Handlungen keine Kausalität nachweisbar, zumal ein sexueller Missbrauch damals bei der Homöopathin anscheinend kein Thema gewesen sei. Es verbleibe die Aussage der Beschwerdeführerin 2 gegenüber ihrem Grossvater, dass er sie nicht an der Vagina berühren solle. Es sei indes durchaus möglich, dass ein Mädchen im Vorschulalter den Begriff «Vagina» kenne und eine solche Aussage mache, ohne Opfer eines Sexualdelikts zu sein.