Bei den Zeichnungen der Beschwerdeführerin 2 sei nicht auszuschliessen, dass sie im Zusammenhang mit der Scheidung der Eltern entstanden seien. Die Beschwerdeführerin 2 könne sich nicht erinnern, weshalb sie den Aufsatz «Die Geschichte von K.________» geschrieben habe. Es scheine sich nicht um eine lebensnahe Schilderung zu handeln. Die Fotos, welche der Beschuldigte von den Beschwerdeführerinnen gemacht habe, liessen keinen eigentlichen sexuellen Bezug erkennen. Damit könne nicht auf eine pädophile Neigung geschlossen werden.