4. Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst aus, nebst den Aussagen der Beschwerdeführerin 1 gebe es zwar Indizien zur Erstellung des Sachverhalts. Diese seien jedoch nicht tauglich, um dem Beschuldigten die vorgeworfenen Handlungen rechtsgenügend nachzuweisen. G.________ könne nur schildern, was sie anhand der Fotos «gesehen» habe. Dieses Sehen sei wissenschaftlich weder nachweis- noch erklärbar. Bei den Zeichnungen der Beschwerdeführerin 2 sei nicht auszuschliessen, dass sie im Zusammenhang mit der Scheidung der Eltern entstanden seien.