Im Nachhinein mache aber alles Sinn. Dies gelte auch für den Ausfluss, den die Beschwerdeführerin 2 als Kind gehabt habe. Sie habe mit ihrer Mutter über die Sache gesprochen. Diese habe ihr Zeichnungen der Beschwerdeführerin 2 gezeigt, welche der Strafanzeige beigelegt seien. Später habe sie ebenfalls mit ihrem Vater über die Vorfälle gesprochen. Er habe ihr erzählt, die Beschwerdeführerin 2 habe ihm einmal beim Spielen gesagt, er solle ihre Vagina nicht berühren.