3. Eventualiter sei für das Beschwerdeverfahren in Bestätigung der erteilten unentgeltlichen Rechtspflege das Honorar festzulegen. Am 17. November 2016 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Dasselbe beantragte der Beschuldigte mit Eingabe vom 19. Dezember 2016. In ihrer Replik vom 20. Februar 2017 hielten die Beschwerdeführerinnen an ihren Rechtsbegehren fest. Am 15. März 2017 reichte der Beschuldigte zusammen mit der Kostennote unaufgefordert eine Duplik ein.