Gegen die Einstellungsverfügung, welche von der Generalstaatsanwaltschaft am 17. Oktober 2016 genehmigt wurde, erhoben die Beschwerdeführerinnen am 31. Oktober 2016 Beschwerde und beantragten was folgt: 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom 10. Oktober 2016 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Verfahren gegen den Beschwerdegegner wegen sexuellen Handlungen mit Kindern und Schändung fortzuführen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Kantons Bern und / oder des Beschwerdegegners (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag).