1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führte gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) ein Strafverfahren wegen sexueller Handlungen mit Kindern / Schändung zum Nachteil von C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) sowie von E.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2). Der Leitende Staatsanwalt stellte den Parteien am 12. Juli 2016 in Aussicht, das Verfahren einzustellen und setzte ihnen Frist zur Stellung von Beweisanträgen. Am 5. September 2016 lehnte er sämtliche eingegangenen Beweisanträge ab. Am 10. Oktober 2016 stellte er das Verfahren ein.