Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 452+453 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. März 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter Stucki Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter C.________ a.v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilklägerin 1 / Beschwerdeführerin 1 E.________ a.v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilklägerin 2 / Beschwerdeführerin 2 Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen sexueller Handlungen mit Kindern, Schän- dung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 10. Oktober 2016 (O 15 11340) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führte gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) ein Strafverfahren wegen sexueller Handlungen mit Kindern / Schändung zum Nachteil von C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) sowie von E.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin 2). Der Leitende Staatsanwalt stellte den Parteien am 12. Juli 2016 in Aussicht, das Verfahren einzustellen und setzte ihnen Frist zur Stellung von Beweisanträgen. Am 5. September 2016 lehnte er sämtliche eingegangenen Beweisanträge ab. Am 10. Oktober 2016 stellte er das Verfahren ein. Gegen die Einstellungsverfügung, welche von der Generalstaatsanwaltschaft am 17. Oktober 2016 genehmigt wurde, erhoben die Beschwerdeführerinnen am 31. Oktober 2016 Beschwerde und beantragten was folgt: 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom 10. Oktober 2016 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Verfahren gegen den Beschwer- degegner wegen sexuellen Handlungen mit Kindern und Schändung fortzuführen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Kantons Bern und / oder des Beschwerde- gegners (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag). 3. Eventualiter sei für das Beschwerdeverfahren in Bestätigung der erteilten unentgeltlichen Rechts- pflege das Honorar festzulegen. Am 17. November 2016 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Dasselbe beantragte der Beschuldigte mit Eingabe vom 19. Dezember 2016. In ihrer Replik vom 20. Februar 2017 hielten die Be- schwerdeführerinnen an ihren Rechtsbegehren fest. Am 15. März 2017 reichte der Beschuldigte zusammen mit der Kostennote unaufgefordert eine Duplik ein. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdefüh- rerinnen sind durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich ge- schützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Den Vorwürfen gegen den Beschuldigten liegen im Kern folgende Aussagen zu- grunde: F.________ – die Mutter der Beschwerdeführerinnen und Ex-Ehefrau des Beschuldigten – gab an, sie habe um Ostern 2015 über Facebook Kontakt mit dem Medium G.________ aus Österreich aufgenommen, da die Beschwerdeführerin 2 Probleme mit dem Essen und dem Gewicht gehabt habe. Das Medium habe an- hand eines Fotos der Beschwerdeführerin 2 «gesehen», dass diese als Kind durch ihren Vater sexuell missbraucht worden sei. Sie sei daraufhin mit der Beschwerde- führerin 2 zur Frauenärztin gegangen und habe sich rechtlich beraten lassen. Weil die Beschwerdeführerin 1 auch Gewichtsprobleme und als kleines Mädchen einen 2 ausgeprägten Männerhass gehabt habe, habe sie G.________ ebenfalls ein Foto von ihr geschickt. Das Medium habe wiederum sexuellen Missbrauch durch den Vater gesehen. Bei der Beschwerdeführerin 1 seien danach die Erinnerungen mit Albträumen zurückgekommen. Sie, F.________, habe häufig mit den Mädchen ge- sprochen. Diese hätten Therapien gemacht. Vor Ostern 2015 habe sie keine Hin- weise auf Missbrauch durch den Beschuldigten gehabt. Im Nachhinein mache aber alles Sinn. Dies gelte auch für den Ausfluss, den die Beschwerdeführerin 2 als Kind gehabt habe. Sie habe mit ihrer Mutter über die Sache gesprochen. Diese habe ihr Zeichnungen der Beschwerdeführerin 2 gezeigt, welche der Strafanzeige beigelegt seien. Später habe sie ebenfalls mit ihrem Vater über die Vorfälle gesprochen. Er habe ihr erzählt, die Beschwerdeführerin 2 habe ihm einmal beim Spielen gesagt, er solle ihre Vagina nicht berühren. Die Beschwerdeführerin 1 gab an, sie könne sich an zwei Vorfälle erinnern, bei welchen sich ihr Vater selber befriedigt habe. Beim ersten Vorfall sei sie als kleines Kind in der Nacht zum Schlafzimmer ihrer Eltern gegangen. Ihr Vater sei nackt auf dem Bett gelegen und habe ihren kleinen Bruder im Arm gehalten. Der zweite Vor- fall sei kurz darauf geschehen. Sie sei rund sieben Jahre alt gewesen. Es sei Nacht gewesen, sie sei in ihrem Bett gelegen und habe sich schlafend gestellt. Im ande- ren Bett sei entweder ihre Schwester oder ihr Bruder gelegen. Ihr Vater habe zwi- schen den Betten onaniert und auf sie sowie das andere Geschwister ejakuliert. 4. Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst aus, nebst den Aussagen der Beschwerdeführerin 1 gebe es zwar Indizien zur Er- stellung des Sachverhalts. Diese seien jedoch nicht tauglich, um dem Beschuldig- ten die vorgeworfenen Handlungen rechtsgenügend nachzuweisen. G.________ könne nur schildern, was sie anhand der Fotos «gesehen» habe. Dieses Sehen sei wissenschaftlich weder nachweis- noch erklärbar. Bei den Zeichnungen der Be- schwerdeführerin 2 sei nicht auszuschliessen, dass sie im Zusammenhang mit der Scheidung der Eltern entstanden seien. Die Beschwerdeführerin 2 könne sich nicht erinnern, weshalb sie den Aufsatz «Die Geschichte von K.________» geschrieben habe. Es scheine sich nicht um eine lebensnahe Schilderung zu handeln. Die Fo- tos, welche der Beschuldigte von den Beschwerdeführerinnen gemacht habe, lies- sen keinen eigentlichen sexuellen Bezug erkennen. Damit könne nicht auf eine pä- dophile Neigung geschlossen werden. Des Weiteren sei zwischen dem Ausfluss der Beschwerdeführerin 2 und den angeblichen sexuellen Handlungen keine Kau- salität nachweisbar, zumal ein sexueller Missbrauch damals bei der Homöopathin anscheinend kein Thema gewesen sei. Es verbleibe die Aussage der Beschwerde- führerin 2 gegenüber ihrem Grossvater, dass er sie nicht an der Vagina berühren solle. Es sei indes durchaus möglich, dass ein Mädchen im Vorschulalter den Be- griff «Vagina» kenne und eine solche Aussage mache, ohne Opfer eines Sexualde- likts zu sein. Schliesslich sei nicht nachweisbar, dass die Verhaltensauffälligkeiten der Beschwerdeführerinnen auf sexuelle Handlungen zurückzuführen seien. Die Aussagen der Beschwerdeführerin 2 und ihrer Mutter seien nicht geeignet, den Tatvorwurf zu bestätigen. Sie könnten über die angeblichen Handlungen nur vom Hörensagen berichten. Für die Klärung des Sachverhalts sei mithin auf die Aussa- 3 gen der Beschwerdeführerin 1 abzustellen, wobei deren Glaubhaftigkeit überprüft und die Entstehungsgeschichte analysiert werden müsse. Die Aussagen würden wenig Realitätsmerkmale aufweisen. Die Beschwerdeführerin 1 schildere den ers- ten Vorfall in stereotyper und beobachtender Weise, welche Detailliertheit und in- haltliche Besonderheiten vermissen liesse. Sie äussere sich nicht darüber, was vor und nach der Beobachtung geschehen sein könnte. Zudem habe sie sich erst an die Vorfälle erinnert, nachdem sie von ihrer Mutter auf den sexuellen Missbrauch angesprochen worden sei. Vorher habe sie auch bereits Therapien besucht. Scheinbar sei das Verhältnis von F.________ und ihren Töchtern zum Beschuldig- ten schon angespannt gewesen. Die Aussagen der Beschwerdeführerin 1 könnten durch Fremdsuggestion beeinflusst worden sein. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerinnen bringen in der Beschwerde im Wesentlichen vor, sie hätten in der Strafanzeige die festgestellten Symptome einer posttraumatischen Störung detailliert geschildert. Die Symptome und die teilweise zurückgekehrten Er- innerungen der Beschwerdeführerin 1 deuteten klar auf einen sexuellen Miss- brauch hin. Die Aussageanalyse sei bei Kindern mit schweren Traumafolgen und / oder psychischen Beeinträchtigungen nicht geeignet. Bei Kindern mit Traumafolgen sei ein klinisches Vorgehen erforderlich. Sie hätten in ihrer Eingabe vom 19. August 2016 ein umfassendes (aussagepsychologisches) Gutachten beantragt. Die Stra- funtersuchung könne nicht als vollständig betrachtet werden, weshalb die Beweis- würdigung der Staatsanwaltschaft unzulässig sei. Ob sich das «Sehen» der Zeugin G.________ wissenschaftlich nachweisen lasse, sei vorderhand nicht ausschlaggebend. Vielmehr sei entscheidend, dass die erst- malige Aussprache des Verdachts auf sexuellen Missbrauch im Trauma-Prozess eine wichtige Rolle einnehme. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft zu den Zeichnungen und dem Aufsatz der Beschwerdeführerin 2 erschöpften sich in Mut- massungen. Es bedürfe einer fachlichen Abklärung, ob die Dokumente mit den se- xuellen Handlungen in Verbindung stünden. Der Beschuldigte habe den Drang, Mädchen nackt zu fotografieren. Bei erhärteten Belastungstatsachen könne diese Vorliebe Bedeutung erlangen. Weiter könne die Zeugin H.________, bei welcher die Beschwerdeführerin 2 in homöopathischer Behandlung gewesen sei, den Aus- fluss im Kleinkindalter bestätigen. Die Aussage der Beschwerdeführerin 2, ihr Grossvater solle ihre Vagina nicht berühren, könne ohne weitere Abklärung nicht beurteilt werden. Schliesslich habe die Staatsanwaltschaft den Männerhass der Beschwerdeführerin 1 nicht thematisiert. Dieses Ablehnungsverhalten sei ein Sym- ptom einer posttraumatischen Störung nach sexuellem Missbrauch. Die angeblich wenigen Realitätsmerkmale seien mit dem Trauma erklärbar. Aus demselben Grund könne nichts aus den angeblichen Unstimmigkeiten abgeleitet werden. 5.2 In der Replik ergänzen die Beschwerdeführerinnen Folgendes: Die Staatsanwalt- schaft sei aufgrund der traumabedingten Auffälligkeiten von falschen Vorgaben ausgegangen. Die Aussage- respektive Realkennzeichenanalyse sei ungeeignet gewesen. Diese Einsicht sei zentral für die Frage, ob die Strafuntersuchung vollständig sei. Dass sich bisher niemand damit auseinandergesetzt habe, liege auf 4 der Hand: Die Staatsanwaltschaft scheue eine umfangreiche Untersuchung, und der Beschuldigte befürchte, dass die Wahrheit ans Licht komme. Eine umfassende Begutachtung mit Einbezug der Indizienbeweismittel und einer Befragung der in- volvierten Fachpersonen sei die einzige Möglichkeit, die Wahrheit zu finden. Nur so seien die Behauptungen des Beschuldigten zu entkräften, wonach für die Verhal- tensauffälligkeiten andere Ereignisse – Ehescheidung, Pubertät, Tod des Grossva- ters – ursächlich seien. Für eine Gutachterin dürfte es anhand der Symptome – beispielsweise des Männerhasses – ein Leichtes sein, Aussagen zu den Arten der Traumata zu machen und die Erklärungen des Beschuldigten zu entkräften. Ein Blick auf die Zeitachse genüge, um die Erklärungsversuche für die Verhaltensauf- fälligkeiten zu entkräften: Die Beschwerdeführerinnen hätten sich lange Zeit vor den vorgebrachten Ereignissen in Behandlung befunden. Die Symptomatik sei im- mer schlimmer geworden, nicht zuletzt weil (damals) keine Erklärung habe gefun- den werden können. Indem die Staatsanwaltschaft den «Indizien» jeden Beweiswert abspreche, masse sie sich Sachverstand an, der ihr nicht zukomme. Qualifizierte Aussagen zur Be- weistauglichkeit könne nur eine auf Psychotraumatologie spezialisierte Person ma- chen. Ob den Indizien und den Zeugen die Beweistauglichkeit zuzuerkennen sei, könne nur in voller Kenntnis der Traumasituation der Beschwerdeführerinnen be- antwortet werden. Folglich sei der Einbezug der angebotenen Indizien in die pro- pagierte klinische Diagnostik conditio sine qua non, um die Traumafolgen mit dem Missbrauch in Verbindung zu bringen. 6. Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt die Ansicht, die Strafuntersuchung sei abge- schlossen. Die Beschwerdeführerinnen und der Beschuldigte seien zu den angebli- chen Vorfällen befragt und F.________ sowie I.________ als Auskunftspersonen einvernommen worden. Weitere erfolgsversprechende Beweiserhebungen seien nicht ersichtlich. Die Staatsanwaltschaft begründe einlässlich, weshalb die Beweis- anträge der Parteien in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen worden seien. Auf die Anordnung eines aussagepsychologischen Gutachtens könne verzichtet werden. Die Beschwerdeführerin 1 sei im Alter von 14 Jahren befragt worden. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass sie in ihrer Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt und zur wahrheitsgemässen Aussage nicht fähig oder nicht willens gewesen sei. Ihre Aussagen seien klar und verständ- lich. Sie sei in der Lage gewesen, die Detailfragen zu beantworten. Zudem sei sie ohne Beisein einer Vertrauensperson einvernommen worden. Es gebe keine Hin- weise dafür, dass sie von ihrer Mutter bewusst beeinflusst worden wäre. Die mögli- chen Fremdsuggestionen rechtfertigten keinen Beizug eines Sachverständigen. Die Staatsanwaltschaft habe die Aussagen würdigen dürfen und müssen, um über die Anklageerhebung entscheiden zu können. Wie sie zu Recht ausführe, seien nur wenig Realitätszeichen vorhanden. Nebst dem fehlenden Detailreichtum fänden sich keine Angaben über Komplikationen oder fehlendes Unverständnis der Bege- benheiten. Die Beschwerdeführerin 1 gebe beispielsweise an, sie habe am Rei- bungsgeräusch der Decke gehört, dass sich der Beschuldigte «einen runter geholt» habe. Aufgrund ihres damaligen Alters erscheine es realitätsfremd, dass sie die Handlungen so genau habe einordnen können. Dies verdeutlichten auch ihre Aus- 5 führungen zu den Besuchen bei ihrem Vater nach der Trennung: Sie gebe an, er habe neben dem Bett in einem Weinglas Kondome aufbewahrt. Sie habe in der Folge ein Kondom mitgenommen und vom Spielplatz aus die Mutter angerufen um zu fragen, was dies sei. Mit den beschwerdeführerischen Aussagen könne die Nullhypothese im Ergebnis nicht entkräftet werden. Die Aussagen der Beschwerdeführerin 1 würden nicht durch Indizien gestützt. Die Staatsanwaltschaft begründe jeweils nachvollziehbar, weshalb ein Indiz weder für sich alleine noch in einer Gesamtwürdigung die Vorwürfe nachzuweisen vermöge. F.________ habe bei ihrer Einvernahme selber angegeben, bei den Hinweisen handle es sich nicht um Beweise, sondern Puzzlestücke, die ein Bild ergäben. Die- se Hinweise könnten aber auch auf die Beziehung der Beschwerdeführerinnen zu ihrem Vater sowie auf die Scheidung der Eltern zurückgeführt werden. F.________ habe angegeben, die Kinder hätten Angst vor ihrem Vater gehabt, weil er sie ge- schlagen und angeschrien habe. Die Verhaltensauffälligkeiten der Beschwerdefüh- rerinnen und die angeblichen Symptome einer posttraumatischen Störung könnten Folge dieser Konfliktsituation sei. Dasselbe gelte für den Männerhass der Be- schwerdeführerin 1 und die Zeichnungen der Beschwerdeführerin 2. Schliesslich stelle ein Ausfluss im Kleinkindalter nichts Ungewöhnliches dar. Die Beschwerde- führerin 2 sei in diesem Zusammenhang als Kleinkind in Behandlung gewesen. Dabei könnte sie den Begriff «Vagina» gehört und ihn gegenüber ihrem Grossvater erwähnt haben. Insgesamt seien die Aussagen der Beschwerdeführerin 1 nicht glaubhafter als die- jenigen des Beschuldigten. Daran vermöchten auch die Ausführungen von F.________ und der Beschwerdeführerin 2 nichts zu ändern. Im Falle einer Ankla- geerhebung erscheine eine Verurteilung des Beschuldigten unwahrscheinlich. 7. Der Beschuldigte vertritt in seinen Eingaben vom 19. Dezember 2016 und vom 15. März 2017 in den zentralen Aspekten dieselbe Auffassung wie die Staatsan- waltschaft: Sexuelle Übergriffe seien nicht erstellt. Die Beschwerdeführerinnen sei- en nicht in der Lage, andere als blosse Indizienbeweismittel zu bezeichnen. Sie würden zudem unterschlagen, dass die Ehe zwischen ihrer Mutter und dem Be- schuldigten konfliktträchtig gewesen sei und in einem belastenden Scheidungspro- zess gemündet habe. Die geschilderten Verhaltensauffälligkeiten könnten auf die damit verbundene Belastung zurückgeführt werden. Überdies könne es sich bei den Reaktionen um normale Pubertätserscheinungen handeln. Die Staatsanwalt- schaft habe zu Recht auf jene geschilderten Vorfälle fokussiert, welche theoretisch von strafrechtlicher Relevanz seien. Letztlich gründe der haltlose Vorwurf aussch- liesslich auf Konsultationen eines sogenannten Mediums. 8. 8.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens unter anderem dann, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu richten. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offen- 6 sichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Re- gel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (Be- schluss der Beschwerdekammer BK 16 279 vom 4. Oktober 2016 E. 7.1). Beson- ders schwierig sind Fälle, in denen ausser den Aussagen der Geschädigten und der beschuldigten Person keine wesentlichen Beweismittel vorhanden sind. Dabei kann ein Einzelzeugnis durchaus als rechtsgenügender Beweis angesehen wer- den, sofern die Aussage in jeder Hinsicht als zuverlässig und unbefangen erscheint oder durch Indizien unterstützt wird. Steht Aussage gegen Aussage, ist ein gewis- senhaftes Wahrscheinlichkeits-Kalkül über die Aussichten der Anklage anzustellen. Massgeblich ist, ob die Zweifel von derartigem Gewicht sind, dass eine Verurtei- lung nach den praktischen Erfahrungen nicht mehr für wahrscheinlich gehalten werden kann. Belastet nach Ausschöpfung aller sachdienlichen Beweismöglichkei- ten einzig die Anschuldigung der Geschädigten den Beschuldigten, und erweist sich diese Anschuldigung als einziges Anklagefundament als wenig tragfähig, hat eine Einstellung zu erfolgen (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 17 zu Art. 319 StPO). Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Die Glaubhaftigkeit einer Aussa- ge wird durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Zeugen entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Fantasiesignalen zu überprüfen. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3). Das Prüfen der Glaubhaftigkeit von Beweisaussagen ist primär Sache der Gerichte (BGE 129 I 49 E. 4). Bei Besonder- heiten in der Person oder Entwicklung eines Zeugen kann eine Begutachtung in Betracht kommen, mit der die Zeugenfähigkeit oder die Aussagequalität abgeklärt werden soll (BGE 128 I 81 E. 2). Nach der Rechtsprechung drängt sich der Beizug eines Sachverständigen für die Prüfung der Glaubhaftigkeit in der Regel erst auf, wenn das Gericht aufgrund besonderer Umstände auf zusätzliches medizinisches oder psychologisches Fachwissen angewiesen ist. Dies gilt namentlich, wenn An- zeichen dafür bestehen, die Person könnte wegen einer geistigen Störung, Dro- gensucht oder sonstiger Umstände in ihrer Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt und zur wahrheitsgemässen Aussage nicht fähig oder nicht willens sein. Eine Begutachtung kann auch geboten sein, wenn bruchstückhafte oder schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu be- urteilen sind oder wenn Anhaltspunkte für eine Beeinflussung durch Drittpersonen bestehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1294/2015 vom 18. Mai 2016 E. 5.1). 7 Der sexuellen Handlungen mit Kindern macht sich nach Art. 187 Abs. 1 Schweize- risches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) strafbar, wer mit einem Kind unter 16 Jah- ren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht. Dabei erfordert die Vornahme einer sexuellen Hand- lung den körperlichen Kontakt zwischen dem Kind und dem Täter. Verleitet wird ein Kind, wenn es durch den Täter veranlasst wird, sich am eigenen Körper, einer Drittperson oder einem Tier sexuell zu betätigen. Einbeziehen bedeutet schliess- lich, dass der Täter das Kind gezielt zum Zeugen einer sexuellen Handlung macht und es dadurch als Sexualobjekt behandelt (TRECHSEL/BERTOSSA, in: Praxiskom- mentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl. 2013, N. 7 ff. zu Art. 187 StGB). Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ih- res Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen se- xuellen Handlung missbraucht, wird nach Art. 191 StGB wegen Schändung be- straft. Bei der Frage, ob Urteilsunfähigkeit vorliegt, ist abzuklären, ob das Opfer seelisch in der Lage war, sich gegen die sexuellen Handlungen zu wehren und ob es darüber entscheiden konnte, die sexuellen Kontakte zu wollen oder nicht. Dabei ist die Urteilsunfähigkeit auch aufgrund des Alters des Opfers möglich (TRECH- SEL/BERTOSSA, a.a.O., N. 3 zu Art. 191 StGB). 8.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der erste von der Beschwerdeführerin 1 geschilder- te Vorfall (zumindest bezüglich ihr) mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit weder den Tatbestand von Art. 187 StGB noch denjenigen von Art. 191 StGB erfüllt; davon geht auch die Staatsanwaltschaft aus. Die Beschwerdeführerin 1 hat den Vorfall gemäss eigener Aussage nur per Zufall beobachtet, und sie ist sich nicht sicher, ob der Beschuldigte sie überhaupt gesehen hat. Sie wurde daher weder gezielt zur Zeugin einer sexuellen Handlung gemacht noch wurde sie in eine solche einbezo- gen oder für eine solche missbraucht. 8.3 Darüber hinaus erweist sich die Einstellungsverfügung auch aus weiteren Gründen als rechtmässig. Zur Begründung kann vorab auf die einlässlichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft (E. 4) einerseits und der Generalstaatsanwaltschaft (E. 6) andererseits verwiesen werden. Diesen bleibt nur Weniges beizufügen. Den Be- schwerdeführerinnen gelingt es nicht, die Argumente für eine Einstellung zu ent- kräften. Die Staatsanwaltschaft legt schlüssig und überzeugend dar, wie die vorge- brachten Indizienbeweismittel – die Zeichnungen, der Aufsatz, der Brief an den Va- ter, das Medium, der Männerhass, die «Schulmädchenoutfits», die Kinderfotos, die sogenannten Verhaltensauffälligkeiten, der Ausfluss sowie die angebliche Beleh- rung des Grossvaters – zu würdigen und juristisch einzuordnen sind. Zumindest im Kern scheinen auch die Beschwerdeführerinnen das Fehlen eigentlicher Beweise anzuerkennen, fokussieren sie doch in der Replik auf das behauptete Erfordernis einer umfassenden klinischen Diagnostik. Diese ist jedoch aus folgenden Gründen nicht zielführend: Ursprünglich hatten die Beschwerdeführerinnen nach der Fristansetzung gemäss Art. 318 StPO noch ein gewöhnliches (aussagepsychologisches) Gutachten über die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerinnen und über die Beweisbedeutung der einge- reichten Schriftstücke verlangt – von einer klinischen Begutachtung war nicht die Rede (Eingabe Beschwerdeführerinnen vom 19. August 2016, S. 3). Ein Gutachten 8 über die Beweisbedeutung von Schriftstücken ist allerdings ohnehin ausgeschlos- sen, da die Würdigung von Beweismitteln nicht an einen Sachverständigen zu de- legieren ist. Was sodann das aussagepsychologische Gutachten betrifft, hat die Staatsanwaltschaft mit Verweis auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtspre- chung richtigerweise festgehalten, dass keine Konstellation gegeben ist, die das Einholen eines Gutachtens erfordert. In der Beschwerde wird nun – als Antwort auf die begründete Verfügung der Staatsanwaltschaft – geltend gemacht, die gängige Aussageanalyse sei auf traumatisierte Personen nicht anwendbar, weswegen ein klinisches Vorgehen nötig sei. Die verlangte Begutachtung soll die Diagnose einer Traumastörung ergeben, und die Gutachterin soll alsdann einen sexuellen Miss- brauch bestätigen respektive alle anderen Arten von Traumata ausschliessen kön- nen. Anschliessend wäre einzig noch zu prüfen, ob der sexuelle Missbrauch dem Beschuldigten zugewiesen könne. Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Erstens haben die Beschwerdeführerinnen keinen einzigen Beleg – zum Beispiel in Form eines Arztzeugnisses – ins Recht gelegt, welche zumindest den Verdacht eines medizinisch diagnostizierten Traumas erwecken könnte. Und wenn es zweitens möglich wäre, sexuellen Missbrauch mittels Gutachten zu bestätigen, wäre diese Methodik längstens Standard. Da dem aber nicht so ist, führt aus juristi- scher Sicht an der Aussageanalyse kein Weg vorbei. Hierzu ist nur dann ein Sach- verständiger beizuziehen, wenn es Anzeichen für Störungen gibt, welche eine fachgerechte Aussageanalyse erschweren. Die Beschwerdeführerinnen erwecken mit Blick auf ihr generelles Verhalten während der Videoeinvernahmen vom 15. Dezember 2015 nicht den Anschein, dass sie eindeutig an Traumafolgen oder an anderen schweren psychischen Beeinträchtigungen leiden würden. Auch die Spezialistenberichte OHG vom 16. Dezember 2015 weisen nicht in diese Richtung. Daran vermögen auch die eingereichten Vortragsunterlagen zum Thema «Trauma- ta im Kindesalter» nichts zu ändern. Im Weiteren benennen die Beschwerdeführerinnen zahlreiche Zeugen, welche jedoch allesamt nicht in der Lage wären, zu den behaupteten sexuellen Übergriffen sachdienlich Stellung zu nehmen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft diese Beweisanträge abwies. Auch die Aussagen der Beschwerdeführerin 2 und ihrer Mutter sind nicht geeignet, die Tatvorwürfe zu bestätigen. Beide machen keine Angaben zum eigentlichen Geschehen, sondern können von den angeblichen Handlungen nur vom Hörensagen berichten. Soweit die Beschwerdeführerinnen ergänzend die angebo- tenen Indizienbeweise begutachtet haben wollen, gilt das bereits Gesagte: Die Würdigung des Beweiswertes eines Indizes ist nicht die Sache eines Gutachters, sondern der Justiz. Diesbezüglich bleibt festzuhalten, dass selbst wenn die ge- nannten Zeichnungen und der Aufsatz mit Übergriffshandlungen im Zusammen- hang stehen würden, diese keine Rückschlüsse auf die Täterschaft des Beschul- digten zuliessen. Was schliesslich konkret den zweiten Vorfall betrifft, gelingt es den Beschwerdeführerinnen nicht zu erklären, wie der Beschuldigte auf zwei Kin- der respektive Betten praktisch gleichzeitig so ejakuliert haben soll, dass die Be- schwerdeführerin 1 anschliessend sowohl in der Bauch- als auch in der Genitalge- gend Feuchtigkeit gespürt hat. Ihre Aussage ist deshalb als wenig glaubwürdig zu bewerten. Insgesamt entkräften die Aussagen der Beschwerdeführerin 1 die Null- 9 hypothese, dass die Aussage nicht dem tatsächlich Geschehen entspricht, nicht. Ihre bezüglich der zwei Vorfälle ziemlich inhaltsarm und formelhaft vorgetragenen Ausführungen sind nicht geeignet, das Bestreiten der Tatvorwürfe durch den Be- schuldigten zu widerlegen. Damit kann nicht rechtsgenügend nachgewiesen wer- den, dass das von der Beschwerdeführerin 1 Geschilderte dem wirklich Erlebten entspricht. 8.4 Nach dem Gesagten verletzt die Einstellungsverfügung den Grundsatz in dubio pro duriore nicht. Die qualitativ spärliche Beweislage und der Tatverdacht sind zu schlecht respektive zu schwach, um aus strafprozessualer Sicht eine Anklage zu rechtfertigen. Bei einem allfälligen Gerichtsverfahren wegen sexueller Handlungen mit Kindern / Schändung ist beim vorliegenden Beweisergebnis mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit von einem Freispruch für den Beschuldigten auszugehen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Verfahrensausgang tragen grundsätzlich die Beschwerdeführerinnen die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diesen ist allerdings die unentgeltli- che Rechtspflege für die Privatklägerschaft gemäss Art. 136 StPO – welche auch für das Beschwerdeverfahren gilt – gewährt worden, sodass sie vorläufig von Kos- ten zu befreien sind. Überdies sind die Beschwerdeführerinnen Opfer im Sinne von Art. 30 Abs. 3 Opferhilfegesetz (OHG; SR 312.5), sodass ihre Rückzahlungspflicht entfällt. Die Verfahrenskosten trägt folglich der Kanton Bern. 9.2 Die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführe- rinnen wird für das Beschwerdeverfahren gemäss seiner Kostennote auf CHF 3‘509.70 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Sein geltend gemachter Aufwand von 15,4 Stunden ist eher am oberen Rand des Gebotenen anzusiedeln. Auch diesbezüglich ist es zudem nicht zulässig, von Opfern die Rückzahlung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands an den Staat zu verlangen (BGE 141 IV 262 E.3). Die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten wird für das Beschwerdeverfahren auf CHF 3‘329.75 (inkl. der angegebenen Auslagen und MWST) festgesetzt. Dabei ist – wie beim unentgeltlichen Rechtsbeistand der Be- schwerdeführerinnen – von (höchstens) gebotenem Aufwand von 15 anstatt der angegebenen 20 Stunden auszugehen, zumal der amtliche Verteidiger Leistungen ab dem 6. August 2016 in Rechnung stellt, obwohl die Einstellungsverfügung erst vom 10. Oktober 2016 datiert. Die jeweiligen gebotenen Aufwände für das Be- schwerdeverfahren halten sich mithin in etwa die Waage. Die Entschädigung unter- liegt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario ferner keiner Rück- und Nachzah- lungspflicht. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin- nen, Rechtsanwalt D.________, wird festgesetzt auf CHF 3‘509.70 (inkl. Auslagen und MWST). 4. Die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, wird festgesetzt auf CHF 3.329.75 (inkl. Auslagen und MWST). 5. Zu eröffnen: - den Straf- und Zivilklägerinnen/Beschwerdeführerinnen, a.v.d. Rechtsanwalt D.________ - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Leitender Staatsanwalt J.________ (mit den Akten) Bern, 29. März 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrungen Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Franscini 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 135 Abs. 3 Bst. b StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO). 11