Damit verkennt er, dass die Ausschaffungshaft einem anderen Zweck als die Untersuchungshaft dient. Aufgrund der Tatsache, dass die Ausschaffungsbehörden ihren Auftrag rasch möglichst umzusetzen haben, wird der Beschwerdeführer den Strafbehörden entzogen. Andere Ersatzmassnahmen sind nicht erkennbar und werden auch nicht geltend gemacht. Die Untersuchungshaft erweist sich somit als verhältnismässig. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen.