Ungeachtet dessen steht der Abschluss der Voruntersuchung kurz bevor. Die nun um weitere zwei Monate verlängerte Untersuchungshaft rückt auch mit Blick auf die bisher ausgestandene Haft (Gesamtdauer: 7 Monate) nicht in die Nähe der mutmasslich zu erwartenden Strafe. 6.3 Der Beschwerdeführer vertritt indessen die Ansicht, Ausschaffungshaft stelle im Verhältnis zur Untersuchungshaft eine mildere Massnahme dar. Erstere sei durchaus geeignet, der Fluchtgefahr zu begegnen. Damit verkennt er, dass die Ausschaffungshaft einem anderen Zweck als die Untersuchungshaft dient.