Dass das Verfahren nicht mit der gebotenen Beschleunigung geführt würde, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Im Haftverlängerungsantrag führte die Staatsanwaltschaft aus, dass der Abschlussbericht der Kantonspolizei per Ende Oktober 2016 erwartet werde, hiernach voraussichtlich Schlusseinvernahmen durchgeführt oder ev. sogar direkt Frist gemäss Art. 318 StPO angesetzt werde. Ob der Abschlussbericht der Polizei zwischenzeitlich vorliegt und ob Schlusseinvernahmen geplant sind, ist nicht bekannt. Ungeachtet dessen steht der Abschluss der Voruntersuchung kurz bevor.