Zur Begründung von Kollusionsgefahr kann deshalb nicht mehr auf diese Drittperson abgestellt werden. Was das Opfer betrifft, fällt auf, dass dieses parteiöffentlich befragt worden ist und gestützt auf dessen Aussageverhalten nicht davon ausgegangen werden kann, dass seine Aussagen – über die rein theoretische Annahme hinaus – kollusionsgeeignet wären. Dass parteiöffentliche Einvernahmen noch ausstehend oder Aussagen anderer Personen besonders kollusionsgefährdet wären, wird nicht geltend gemacht. Somit kann auch auf diese nicht abgestellt werden.