In dieser haben die Inhaftierten die Gelegenheit, mit anderen Personen, insbesondere Aussenstehenden, Kontakt zu pflegen. Auf diesem Weg sind Kollusionshandlungen somit sehr wohl möglich. Ihm ist aber insoweit beizupflichten, dass das Verfahren weit fortgeschritten ist. Infolge dessen sind an den Nachweis von Kollusionsgefahr erhöhte Anforderungen zu stellen. Eine pauschale Begründung reicht nicht.