5.3 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass der unbekannte Täter bisher nicht habe identifiziert werden können. Es sei sehr gut möglich, dass dieser sich bereits ins Ausland abgesetzt habe und daher Absprachemöglichkeiten erheblich eingeschränkt seien. Da er ohnehin in Ausschaffungshaft versetzt werde, werde es ihm faktisch nicht möglich sein, mit anderen Personen in Kontakt zu treten und diese zu beeinflussen oder auf Beweismittel einzuwirken. 5.4 Der Beschwerdeführer verkennt das Haftregime der Ausschaffungshaft. In dieser haben die Inhaftierten die Gelegenheit, mit anderen Personen, insbesondere Aussenstehenden, Kontakt zu pflegen.