Im Entscheid vom 23. September 2016 kann dazu näher entnommen werden, dass ernsthaft zu befürchten sei, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft auf seine Mittäter, auf das Opfer und allfällige Beweismittel einwirken und so die Wahrheitsfindung beeinträchtigen könnte. Es sei gerade nicht so, dass alle Personen bereits einvernommen worden wären, denn ein mutmasslicher Mittäter habe bisher nicht identifiziert werden können. 5.3 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass der unbekannte Täter bisher nicht habe identifiziert werden können.