Mit Blick auf die von der Staatsanwaltschaft in Aussicht gestellten Ermittlungshandlungen (Identifikation des dritten Tatbeteiligten und Abklärungen zum Benutzer der fraglichen Rufnummer) bejahte das Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid die Kollusionsgefahr. Im Entscheid vom 23. September 2016 kann dazu näher entnommen werden, dass ernsthaft zu befürchten sei, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft auf seine Mittäter, auf das Opfer und allfällige Beweismittel einwirken und so die Wahrheitsfindung beeinträchtigen könnte.