7 5.2 Mit Blick auf die von der Staatsanwaltschaft in Aussicht gestellten Ermittlungshandlungen (Identifikation des dritten Tatbeteiligten und Abklärungen zum Benutzer der fraglichen Rufnummer) bejahte das Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid die Kollusionsgefahr.