Mit einer Versetzung in Ausschaffungshaft und einer anschliessenden Ausschaffung könnte sich der Beschwerdeführer somit dem Verfahren entziehen, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz den Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht hat. Ob sich der Haftgrund der Fluchtgefahr auch nach Anklageerhebung mit der Notwendigkeit der Anwesenheit des Beschwerdeführers im Hauptverfahren rechtfertigen lässt, wird die Staatsanwaltschaft zu gegebener Zeit genau begründen müssen. Gleiches gilt bezüglich der Frage, ob sich der Beschwerdeführer mit Blick auf die zu erwartende Sanktion dem Strafvollzug entziehen könnte.