Davon, dass die Ermittlungen mit Blick auf den Beschwerdeführer abgeschlossen wären, kann somit noch nicht gesprochen werden. Seine Anwesenheit in der Voruntersuchung ist nach wie vor nötig. Mit einer Versetzung in Ausschaffungshaft könnte nicht Gewähr geboten werden, dass er für die Strafverfolgungsbehörden auch weiterhin zur Verfügung steht. Mit einer Versetzung in Ausschaffungshaft und einer anschliessenden Ausschaffung könnte sich der Beschwerdeführer somit dem Verfahren entziehen, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz den Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht hat.