Gleiches gilt hinsichtlich der im Verfahren ARR 16 351 ins Recht gelegten Einvernahme von J.________ vom 19. Juli 2016, in welcher diesem gegenüber der Verdacht erhoben worden ist, er könnte der dritter Täter sein (Z. 1034 ff.). Ob sich daraus weitere Erkenntnisse bezüglich des noch unbekannten Dritten ergeben haben, wird nicht geltend gemacht. Hinweise, wonach der unbekannte dritte Tatbeteiligte in Kürze ermittelt werden könnte, fehlen, so dass die die Notwendigkeit der Anwesenheit des Be-