Inwiefern die Auswertung noch nicht abgeschlossen ist, begründet die Staatsanwaltschaft nicht näher. Die Voruntersuchung steht kurz vor Abschluss, ausstehend ist nur noch der Schlussbericht der Polizei, mit dessen Eingang die Staatsanwaltschaft per Ende Oktober gerechnet hat. Dass sich mittlerweile über den Verbindungsnachweis zur Rufnummer .________ hinausgehende Ergebnisse aus der Telefonauswertung ergeben hätten, welche Anhaltspunkte auf den Unbekannten liefern könnten, macht die Staatsanwaltschaft nicht geltend. Gleiches gilt hinsichtlich der im Verfahren ARR 16 351 ins Recht gelegten Einvernahme von J.___