ist dazu Folgendes festzuhalten: Gemäss Ausführungen der Staatsanwaltschaft wird nach wie vor versucht, die Identität des dritten, bisher unbekannten Tatbeteiligten zu klären. Inwiefern der dritte Tatbeteiligte noch ermittelt werden kann, verschliesst sich der Beschwerdekammer mangels genügender Substantiierung durch die Staatsanwaltschaft. Aktenkundig ist, dass das Mobiltelefon des Beschwerdeführers seit längerer Zeit beschlagnahmt worden ist und die Polizei diesbezügliche Auswertungsergebnisse geliefert hat. Inwiefern die Auswertung noch nicht abgeschlossen ist, begründet die Staatsanwaltschaft nicht näher.