Anders als er aber meint, schliesst eine Versetzung in Ausschaffungshaft die haftrechtliche Fluchtgefahr nicht aus. Wird er nämlich in die Ausschaffungshaft überführt, hat die zuständige Behörde gestützt auf Art. 76 Abs. 4 AuG die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen, so dass er in Kürze nicht mehr in der Schweiz wäre. Wie lange er für die Strafbehörden noch in der Schweiz zur Verfügung stehen würde, wäre somit fraglich. Um die haftrechtlich relevante Fluchtgefahr weiterhin bejahen zu können, ist erforderlich, dass die Strafbehörden überhaupt noch Bedarf an der Anwesenheit des Beschwerdeführers haben. Soweit die Voruntersuchung betreffend