Da seine Anwesenheit für das Verfahren und dessen Abschluss zwingend sei, rechtfertige sich eine Inhaftierung wegen Fluchtgefahr. Die Strafbehörden des Kantons Bern haben sich in der Folge diesen Ausführungen angeschlossen. Der gegen den Beschwerdeführer erhobene Vorwurf der versuchten Erpressung wiegt schwer. Ferner wird er sich der Widerhandlung gegen das AuG zu verantworten haben. Dass er mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe rechnen muss, ist derzeit nicht ausgeschlossen und wird von ihm denn auch nicht in Abrede gestellt.