Ferner seien die ihn betreffenden Ermittlungshandlungen abgeschlossen, weshalb seine Anwesenheit nicht mehr erforderlich sei. Abgesehen davon stünde er im Rahmen der Ausschaffungshaft jederzeit für Einvernahmen zur Verfügung. 4.4 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer keine Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz hat. Er ist mazedonischer Staatsangehöriger und hält sich illegal in der Schweiz auf. Sein Lebensmittelpunkt befindet sich in seiner Heimat Mazedonien. Dort soll er eigenen Angaben zufolge ein Haus haben und einen Familienbetrieb führen (Haftantrag der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 17. Mai 2016 [