Im hier angefochtenen Entscheid hielt es ferner fest, dass die Frage, ob der Fluchtgefahr allenfalls durch die Überführung in die Ausschaffungshaft wirksam begegnet werden könne, erst bei der Frage der Verhältnismässigkeit zu prüfen sei. 4.3 Der Beschwerdeführer wendet den vorinstanzlichen Ausführungen zusammengefasst entgegen, dass von einer Flucht oder einem Untertauchen aufgrund der erwarteten Versetzung in Ausschaffungshaft nicht ausgegangen werden dürfe. Ferner seien die ihn betreffenden Ermittlungshandlungen abgeschlossen, weshalb seine Anwesenheit nicht mehr erforderlich sei.