Das Zwangsmassnahmengericht bejahte die Fluchtgefahr unter Verweis auf seine früheren Entscheide. Im Entscheid vom 23. September 2016 führte es dazu aus, dass bei einer Versetzung in Ausschaffungshaft fraglich sei, wie lange der Beschwerdeführer den Strafbehörden noch zur Verfügung stehe. Im hier angefochtenen Entscheid hielt es ferner fest, dass die Frage, ob der Fluchtgefahr allenfalls durch die Überführung in die Ausschaffungshaft wirksam begegnet werden könne, erst bei der Frage der Verhältnismässigkeit zu prüfen sei.