Anders als der Beschwerdeführer meint, braucht sich der dringende Tatverdacht nicht laufend zu verdichten, damit eine Verlängerung der Untersuchungshaft noch zu rechtfertigen ist. Dass die Rufnummer .________ bereits im August hat zugeordnet werden können und schon damals bekannt war, dass der Beschwerdeführer mit dieser Rufnummer in Kontakt stand, seither keine weiteren erschwerenden Umstände hinzugekommen sind bzw. die Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Benutzer der Rufnummer noch nicht hat geklärt werden können, ändert nichts an der Tatsache, dass der dringende Tatverdacht zu bejahen ist.