So kennen sich die beiden Mitbeschuldigten und stand der Beschwerdeführer allein am Tattag neunmal in Kontakt mit der mazedonischen Rufnummer .________, von welcher aus das Opfer E.________ angerufen worden ist. Zudem leben der Benutzer der vorgenannten Rufnummer und der Beschwerdeführer in der gleichen Ortschaft. Vor diesem Hintergrund können derzeit keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Opferaussagen ausgemacht werden. Somit ist auch nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht auf die Aussagen von E.________ abstellen.