Diese Widersprüche erlauben indessen nicht, die Aussagen als unglaubhaft einzustufen. Sie wurden vom Opfer in anschliessenden Einvernahmen geklärt und die Schilderung des Kerngeschehens darf von Anfang an als gleichbleibend betrachtet werden. Hinzu kommt, dass das Opfer den Beschwerdeführer als einen der Täter identifiziert hat. Gleiches gilt in Bezug auf den Mitbeschuldigten D.________. Zudem werden die Aussagen des Opfers durch weitere Ermittlungsergebnisse gestützt. So kennen sich die beiden Mitbeschuldigten und stand der Beschwerdeführer allein am Tattag neunmal in Kontakt mit der mazedonischen Rufnummer .