Zwar trifft zu, dass die Aussagen des Opfers E.________ zu Beginn nicht widerspruchsfrei waren. Die Widersprüche bezogen sich zum einen auf die Frage, wann dem Opfer das erste Mal die Höhe der geschuldeten Summe genannt worden sein soll (bereits am Telefon oder erst an der Tür) und wer von den drei Tätern ihm das Mobiltelefon aus der Hand geschlagen haben soll (derjenige mit der Waffe oder der Beschwerdeführer). Diese Widersprüche erlauben indessen nicht, die Aussagen als unglaubhaft einzustufen.