3.5 Der Beschwerdeführer bestreitet pauschal den ihm zur Last gelegte Vorwurf des Erpressungsversuchs. Ungeachtet dessen ist der diesbezügliche dringende Tatverdacht gestützt auf die Aussagen des Opfers E.________ und die bisherigen Ermittlungsergebnisse betreffend die fragliche Rufnummer .________ zu bejahen. Zwar trifft zu, dass die Aussagen des Opfers E.________ zu Beginn nicht widerspruchsfrei waren.