3 ne jedoch nach derzeitiger Aktenlage nicht als beantwortet gelten und es seien keine Anzeichen ersichtlich, dass diese Frage demnächst geklärt werden könnte. Der Tatverdacht habe sich somit weder verdichtet noch sei davon auszugehen, dass er sich bei einer Verlängerung der Untersuchungshaft weiterhin verdichten würde. Vor diesem Hintergrund müsse der dringende Tatverdacht verneint werden. 3.5 Der Beschwerdeführer bestreitet pauschal den ihm zur Last gelegte Vorwurf des Erpressungsversuchs.