Auch habe die Staatsanwaltschaft bereits am 11. August 2016 gewusst, wem die fragliche Rufnummer zuzuordnen sei und dass der Beschwerdeführer in der gleichen Ortschaft wie der Benutzer der Rufnummer wohnhaft sei. Seither sei einzig noch fraglich, welche Verbindung zwischen dem Benutzer der Rufnummer (G.________) und dem Beschwerdeführer bestehe. Diese Frage kön-