Allein aus dem Umstand, dass sich das Opfer im Verlauf des Verfahrens offenbar auf eine Version fixiert habe, könne nicht ohne weiteres auf Nachvollziehbarkeit und somit Echtheit der Aussagen geschlossen werden. Dass der Beschwerdeführer mit der Rufnummer, von welcher aus das Opfer angerufen worden sei, in Kontakt gestanden sei, sei der Strafverfolgungsbehörde bereits früh im laufenden Verfahren bekannt gewesen. Auch habe die Staatsanwaltschaft bereits am 11. August 2016 gewusst, wem die fragliche Rufnummer zuzuordnen sei und dass der Beschwerdeführer in der gleichen Ortschaft wie der Benutzer der Rufnummer wohnhaft sei.