Obschon er diese Widersprüche mehrfach und detailliert aufgezeigt habe, hätten für die Staatsanwaltschaft nie Zweifel an der Echtheit und Glaubwürdigkeit der Aussagen bestanden. Dies zeige sich insbesondere daran, dass keinerlei Bemühungen nachgewiesen werden können, die im Sinn von entlastenden Tatsachen zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechen würden. Allein aus dem Umstand, dass sich das Opfer im Verlauf des Verfahrens offenbar auf eine Version fixiert habe, könne nicht ohne weiteres auf Nachvollziehbarkeit und somit Echtheit der Aussagen geschlossen werden.