In jenem führte es aus, dass sich die Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer hauptsächlich aus den Aussagen des Opfers ergeben würden, welches ihn als einen der Täter identifiziert habe. Dessen Aussagen würden zusätzlich durch die bisherigen Ermittlungen gestützt, welche ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer mehrmals und insbesondere auch am Tag der mutmasslichen Erpressung mit eben der Telefonnummer Kontakt gehabt habe, mit welcher das Opfer vorgängig zur Erpressung kontaktiert worden sei. Erschwerend komme hinzu, dass der Beschwerdeführer in der gleichen Ortschaft in Mazedonien wohnhaft sei wie der Benutzer dieser Rufnummer.