Ferner wird sich der Beschwerdeführer der Widerhandlungen gegen das AuG zu verantworten haben. Den Vorwurf im Zusammenhang mit dem Erpressungsversuch bestreitet der Beschwerdeführer, nicht hingegen die Widerhandlungen gegen das AuG. 3.3 Das Zwangsmassnahmengericht verweist im Zusammenhang mit dem dringenden Tatverdacht auf seine Ausführungen im Entscheid vom 23. September 2016 betreffend Haftentlassungsgesuch. In jenem führte es aus, dass sich die Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer hauptsächlich aus den Aussagen des Opfers ergeben würden, welches ihn als einen der Täter identifiziert habe.