Urteil des Bundesgerichts 1B_148/2013 vom 2. Mai 2013 E. 4). 3.2 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, gemeinsam mit D.________ und einer weiteren, bislang nicht identifizierten Person das Opfer E.________ am 12. Mai 2016 an dessen Wohnort aufgesucht und ihn aufgefordert zu haben, bis am 17. Mai 2016 die Schulden seines Sohnes, F.________, in der Höhe von CHF 47‘000.00 zu bezahlen. Diesem Ultimatum sollen die Täter mit dem Vorzeigen einer Waffe Nachdruck verschafft haben. Ferner wird sich der Beschwerdeführer der Widerhandlungen gegen das AuG zu verantworten haben.